Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 14. Mai 2020 beschlossen, die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bis einschließlich 31. Mai 2020 zu verlängern. Danach gilt weiterhin, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen kann. Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit ist eine Verlängerung im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich.
Laut der Pressemitteilung des Gremiums soll es sich bei dieser nun beschlossenen Verlängerung um die letztmalige Verlängerung handeln. Nach derzeitiger Einschätzung der Gefährdungslage gelte ab dem 1. Juni 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Mai 2020 in Kraft.
Bewertung der BDA:
„Die Festlegung, dass es sich bei dieser Verlängerung um die letzte Verlängerung handeln soll, ist zu begrüßen. Das Zulassen der telefonischen Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war ein Ausnahmeinstrument für die akute Krisen-Situation. Sobald die Voraussetzungen einer solchen Situation nicht mehr vorliegen, muss eine Rückkehr zum Normalzustand erfolgen."