Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 8. November 2012 (C-229/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Konkret ging es in dem Vorabentscheidungsverfahren um die Frage, ob während der angeordneten Kurzarbeit der bezahlte Jahresurlaub pro rata temporis angepasst werden kann und der Kurzarbeiter während der Kurzarbeit nur einen entsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwirbt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit Urteil vom 30. August 2017 (5 Sa 626/17) ebenfalls mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null auseinandergesetzt und geht dem EuGH folgend davon aus, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis pro rata temporis zu berechnen ist. Das BAG hat bisher noch nicht über einen entsprechenden Fall zu entscheiden gehabt.
In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit analog den Regelungen zur Teilzeit zu behandeln ist (so bsp. Gallner in ErfK, 20. Aufl. 2020, BUrlG, § 3 Rn. 21 - 23). Auch weitere Stimmen in der Literatur stimmen mit dieser Auffassung überein: So kommt bspw. Prof. Bayreuther zu dem Ergebnis, dass eine Kürzung von Urlaubsansprüchen in Betracht kommt, wenn man davon ausgeht, dass die Beschäftigten keinen Urlaubsanspruch erwerben, solange die Arbeitspflicht vollständig ruht (DB 2012, 2748). Bayreuther führt aus, dass der Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten pro rata temporis an die Zahl seiner Arbeitstage anzupassen ist. Dies gilt auch, wenn im Betrieb tageweise Kurzarbeit eingeführt wird. Während der Kurzarbeit werden die Beschäftigten so behandelt, als wenn sie aus einem Vollzeit- in ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wären. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch Prof. Schubert (NZA 2013, 1105).
Wir gehen im Gleichklang mit dem EuGH-Urteil davon aus, dass Urlaubsansprüche nur entstehen können, wenn auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Demnach verringert sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit automatisch (entsprechend den Regelungen zur Teilzeittätigkeit bei nicht vollständiger Kurzarbeit). Es bietet sich an, dass der Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten über eine solche Kürzung - im Rahmen seiner nach Auffassung des EuGH und des BAG ohnehin bestehenden Pflicht zur Information und Aufforderung, den Urlaub zu nehmen - unterrichtet.