Heute wurde das Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG. Zukünftig besteht der Anspruch auf Entschädigung für jeden Sorgeberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen, für Alleinerziehende von bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft. Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht daher weiterhin für sechs Wochen, so dass die Auszahlungsverpflichtung im Anschluss auf die Behörde übergeht. Das Gesetz können Sie über den kostenlosen Bürgerzugang des Bundesgesetzblattes abrufen unter dem Link: www.bgbl.de.