Mit dem Sozialschutz-Paket II werden die anrechnungsfreien Hinzuverdienstmöglichkeiten während des Bezugs von Kurz-arbeitergeld (Kug) weiter verbessert. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind befristet bis zum 31. Dezember 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Aufnahme einer Beschäfti-gung während der Kurzarbeit für alle Berufe erweitert. Damit wurden sowohl die Privilegierung sog. systemrelevanter Be-rufe als auch die Befristung bis zum 31. Oktober 2020 auf-gehoben. Dieser erweiterte Hinzuverdienst ist bereits seit dem 1. April 2020 möglich.
Begrenzt wird der anrechnungsfreie Hinzuverdienst aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2020 durch die Höhe des Bruttoarbeits-entgeltes, welches der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit im jeweiligen Monat erzielt hätte (Soll-Entgelt): Die Summe aus
a. Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt im jeweiligen Anspruchszeitraum),
b. Kug zzgl. eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses und
c. Brutto-Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit
darf die Höhe des Soll-Entgelts nicht übersteigen. Andern-falls wird der übersteigende Betrag dem Ist-Entgelt hinzuge-rechnet. Hierdurch verringert sich die Differenz der pauscha-lierten Nettoentgelte aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt und so auch das Kug. Ein Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird bis zum 31. Dezember 2020 dem Ist-Entgelt pauschal nicht hinzuge-rechnet.
Um eine bessere Übersicht über einzelne Situationen des Hinzuverdienstes während Kurzarbeit zu bieten, haben wir folgende Fallkonstellationen erstellt:
Ausgangsfall:
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III, erfährt durch Kurzarbeit eine Reduzierung seines Bruttoentgeltes von 2.500,00 € auf 1.250,00 €. Der Leistungssatz liegt bei 67 %.
Berechnung des Kug gemäß Kug-Leistungstabelle der BA von Januar 2020:
Soll-Entgelt 2.500,00 € = rechnerischer Leistungssatz 1.295,11 €
Ist-Entgelt 1.250,00 € = rechnerischer Leistungssatz 675,36 €
Kug 619,75 €
Zwischenergebnis:
Ohne einen anzurechnenden Hinzuverdienst erhält der Ar-beitnehmer ein steuer- und beitragspflichtiges Entgelt i. H. v. 1.250,00 € für die verbleibende Arbeitsleistung sowie ein für ihn abgabefreies Kug i. H. v. 619,75 €. Hierbei ist allerdings der steuerliche Progressionsvorbehalt zu beachten.
Auf dieser Basis ergeben sich für den Hinzuverdienst folgen-de Konstellationen:
Fall 1: Hinzuverdienst aus einer bereits vor dem Bezug von Kug aufgenommenen Beschäftigung
Der Arbeitnehmer erhält bereits vor der Kurzarbeitsphase Entgelt aus einer weiteren Beschäftigung.
Lösung:
Der Hinzuverdienst wird dem Ist-Entgelt nicht hinzugerech-net, weil der Arbeitnehmer die zum Hinzuverdienst führende Beschäftigung bereits vor der Kurzarbeit aufgenommen hat.
Es bleibt bei der Brutto-Entgeltdifferenz von 1.250,00 € und dem daraus resultierenden Kug i.H.v. 619,75 €.
Fall 2: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen, erst wäh-rend des Bezugs von Kug aufgenommenen Beschäfti-gung
Der Arbeitnehmer nimmt, nachdem die Kurzarbeit an seinem Hauptarbeitsplatz eingeführt wurde, eine Nebentätigkeit im Rahmen eines sog. Minijobs (ausschließlich geringfügig ent-lohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) mit einer regelmäßigen monatlichen Vergütung i. H. v. 450,00 € auf.
Lösung:
Ein Hinzuverdienst aus einem sog. Minijob wird dem Ist-Entgelt befristet vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 pauschal nicht hinzugerechnet (§ 421c Abs. 1 Satz 2 SGB III). Es bleibt bei der Brutto-Entgeltdifferenz von 1.250,00 € und dem daraus resultierenden Kug i. H. v. 619,75 €.
Fall 3: Hinzuverdienst aus einer erst während des Bezugs von Kug aufgenommenen Beschäftigung
Der Arbeitnehmer nimmt, nachdem die Kurzarbeit an seinem Hauptarbeitsplatz eingeführt wurde, eine Nebentätigkeit mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt i. H. v. 600,00 € auf.
Lösung:
Summe aus Ist-Entgelt, Kug und Hinzuverdienst = 2.469,75 € Hinzurechnung zum Ist-Entgelt = 0 €
Auch in diesem Fall wird das Entgelt aus der Nebentätigkeit befristet vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet (§ 421c Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ist-Entgelt, Kug und das Entgelt aus der Nebentätigkeit ergeben zusammen 2.469,75 € und liegen damit unterhalb des Soll-Entgeltes (2.500,00 €). Es bleibt bei der Brutto-Entgeltdifferenz von 1.250,00 € und dem daraus resultieren-den Kug i. H. v. 619,75 €.
Abwandlung zu Fall 3:
Wie Fall 3, nur besteht diesmal ein monatlicher Hinzuver-dienst i. H. v. 800,00 €
Lösung:
Summe aus Ist-Entgelt, Kug und Hinzuverdienst = 2.669,75 € Hinzurechnung zum Ist-Entgelt = 169,75 €
Ist-Entgelt, Kug und das Entgelt aus der Nebentätigkeit er-geben zusammen 2.669,75 € und liegen damit oberhalb des Soll-Entgeltes (2.500,00 €). Der übersteigende Betrag (hier: 169,75 €) hat Auswirkungen auf die Höhe des Kug (anzu-rechnender Hinzuverdienst). Der anzurechnende Hinzuver-dienst wird jedoch nicht direkt vom Kug abgezogen, sondern dem Ist-Entgelt hinzugerechnet (vgl. § 106 Abs. 3 SGB III). Auf dieser Basis ist das tatsächlich zur Auszahlung gelan-gende Kug (neu) zu berechnen.
(Neu-)Berechnung des Kug: gemäß Kug-Leistungstabelle der BA von Januar 2020
Soll-Entgelt 2.500,00 € = rechnerischer Leistungssatz 1.295,11 €
(neues) Ist-Entgelt (1.250,00 € + 169,75 €) 1.419,75 € = rechnerischer Leistungssatz 761,12 €
Kug 533,99 €
Erläuterung:
Der übersteigende Betrag von 169,75 € wird, befristet vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020, dem Ist-Entgelt hinzugerechnet (§ 421c Abs. 1 Satz 1 SGB III). Durch die Anrechnung des Hinzuverdienstes besteht für den Arbeit-nehmer nur noch eine Brutto-Entgeltdifferenz von 1.080,25 € mit dem daraus resultierenden geringeren Kug von nun nur noch 533,99 €.
Ohne die eingangs erwähnten Sonderregelungen aus den Sozialschutz-Paketen I und II waren die Einkünfte aus Ne-bentätigkeiten, die nach der Einführung von Kurzarbeit auf-genommen wurden, immer vollständig dem Ist-Entgelt hin-zuzurechnen. Der Hinzuverdienst verringert die Entgeltdifferenz und damit auch das Kug (vgl. § 106 Abs. 3 SGB III). Genau hier setzt jedoch § 421c SGB III aus den Sozialschutz-Paketen I und II an, indem vorrübergehend bei jedem Hinzuverdienst eine Anrechnung auf das Kug erst erfolgt, wenn die Summe aus Hinzuverdienst, Kug und Ist-Entgelt das Soll-Entgelt des Arbeitnehmers überschreitet. Nur der übersteigende Betrag erhöht dann das Ist-Entgelt und verkürzt das Kug.
Zusätzliche Hinweise:
Zweck der Nebenverdienstregelungen des Sozialschutz-Pakets I war es, den gefährdeten sog. systemrelevanten Sektor zu stützen, um die Versorgung der Bevölkerung si-cherzustellen. Durch die Privilegierung des Nebenverdiens-tes in diesem Sektor sollte der Bedrohung durch einen etwa-igen, Covid-19 bedingten Arbeitskräfteausfalls begegnet werden. Das Sozialschutz-Paket II nimmt eine Verlängerung dieser Privilegierung vor und hebt die Beschränkung auf den sog. systemrelevanten Sektor auf.