Mit der Neufassung der Corona-Schutzverordnung ist vor allem die Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch um-setzt worden. Daneben wurde die Neufassung genutzt, um die Grundregeln – Min-destabstand, Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen der Alltags-masken – klar und einheitlich zu formulieren (§§ 1 bis 4b). Sie werden den nachfolgenden – in der Nummerierung gleich gebliebenen – be-reichsbezogenen Regelungen (§§ 5- 15) vorangestellt. Aufgrund der nun in der Verordnung verankerten umfassenden und einheitlichen Grundregeln und weil zentrale Bereiche (z.B. Gastrono-mie, Beherbergung), die bisher in der Anlage geregelt waren, im No-vember unzulässig sind, verzichtet die neue Corona-Verordnung auf die bisherige Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards". Alle Regelungen folgen daher ab sofort aus den §§ 2 bis 4a der CoronaSchVO. Da die neuen rigorosen Maßnahmen landesweit gelten, entfällt die bis-herige Regelung des § 15a für Gebiete mit hoher Inzidenz komplett.
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