Entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) soll eine Verlängerung der Regelung, dass eine Krankschreibung von Arbeitnehmern ohne Inaugenscheinnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen kann, zumindest bis zum 4. Mai 2020 aufrechterhalten bleiben. Allerdings soll im Unterschied zur bisherigen erleichterten Krankschreibungsmöglichkeit eine Krankschreibung aufgrund einer telefonischen Anamnese nur noch beschränkt für die Dauer von sieben Kalendertagen (bislang: zwei Wo-chen) möglich sein.
Bewertung der BDA:
„Die BDA hatte sich dafür eingesetzt, dass gemäß dem ursprünglichen Beschluss nun wieder zum Normalzustand zurückgekehrt werden sollte. Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ohne die per-sönliche Untersuchung durch einen Arzt darf kein Dauerzustand sein. Daher ist es bei aller Kritik auch richtig, dass entsprechende Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit beschränkt auf sieben statt für 14 Tage (wenn auch mit einer Verlängerungsmöglichkeit) erstellt werden.
Ebenfalls ein Schritt auf dem Weg zur Normalisierung ist es, dass die Verlängerung mit Stand heute "nur" bis zum 4. Mai gelten soll. Der ursprünglich angekündigte Zeitpunkt des 23. Juni mit einer über sofort für zwei Wochen wirkenden Bescheinigung ist damit vom Tisch. Dies gibt die Möglichkeit, noch vor dem Sommer zum gesetzlich ge-wollten Normalzustand einer persönlichen Anamnese zurückzukehren."