Nach § 56 Abs. 1a IfSG neu können Eltern eine Entschädigung enthalten, soweit sie wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung der Arbeitnehmer ist, dass die Betreuung durch die Eltern notwendig und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist - etwa durch den Abbau von Überstunden. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
Der Verdienstausfall von Erwerbstätigen wird nach § 56 Abs. 1a IfSG über einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen ausgeglichen, wenn diese wegen der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten die Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren bzw. ihrer behinderten Kinder, die besondere Hilfe brauchen, übernehmen müssen und deswegen nicht arbeiten können. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro begrenzt. Die Auszahlung des in der Höhe begrenzten Verdienstausfalls ist zunächst vom Arbeitgeber an die Beschäftigten vorzuleisten. Der Arbeitgeber kann anschließend bei den zuständigen Behörden die Erstattung der ausgezahlten Beträge beantragen. In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland in Köln bzw. Westfalen-Lippe in Münster zuständig.
