Nach einer zunächst befristeten Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes vom 09.03.2020 sind Krankschreibungen eines Arbeitnehmers nach telefonischer Rücksprache mit einem Arzt/einer Ärztin ohne Aufsuchen der Arbeitspraxis zurzeit möglich. Nach dieser Vereinbarung soll eine solche erleichterte Krankschreibung für eine Dauer von bis zu sieben Tagen möglich sein. Diese Dauer einer möglichen telefonischen Krankschreibung ohne tatsächliches Aufsuchen eines Arztes soll nun auf einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen erstreckt werden. Sicherlich ist es der derzeitigen Situation geschuldet, dass damit für einen – hoffentlich – überschaubaren Zeitraum alle Überprüfungs-mechanismen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers faktisch außer Kraft gesetzt werden.
Dies gibt aber Grund für die nochmalige Klarstellung, dass ein Arbeitnehmer, der in der Phase der Kurzarbeit erkrankt oder aber in der Phase der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall planmäßig in die Kurzarbeit mit einbezogen wird, für die Ausfallstunden keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des ungekürzten Arbeitsentgelts hat. Vielmehr besteht auch in dieser Situation nur ein Anspruch auf Leistungen in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Kug). Nur für die Stunden, die der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit planmäßig gearbeitet hätte, steht ihm bei Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch in voller Höhe nach § 3 EFZG zu.