Uns erreichen viele Hinweise, dass Arbeitgeber trotz des Ausmaßes der Corona-Krise mit sehr hohem Nachdruck zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (Kug) aufgefordert werden, obwohl hierzu keine gesetzliche Pflicht besteht. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV lediglich eine Option eingeräumt, dass Kug in einem gewissen Umfang beitragsfrei aufzustocken. Die Ausschöpfung dieses beitragsfreien Dotierungsrahmens führt aber in aller Regel zu überhöhten Zahlungen im Vergleich zu dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt, das ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Juristen in den Geschäftsstellen Arnsberg oder Hamm, beide erreichbar unter 02932-97180.
