Mit Ablauf des Monats Mai ist die vereinfachte Form der Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nun endgültig beendet worden. Ab dem 1. Juni 2020 gelten (vorbehaltlich individueller Absprachen) wieder die regulären, gesetzlichen Vorgaben. Danach kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden. Diese ist dann spätestens am vierten Kalendertag dem Arbeitgeber vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG).
Dass in dieser Angelegenheit nach zweimaliger Verlänge-rung des Ausnahmezustands nun wieder zur Normalität zurückgekehrt wird, ist zu begrüßen. Ein erhöhtes Infektionsrisiko beim Praxisbesuch sowie eine drohende Überlastung der Arztpraxen waren legitime Gründe, die den Verzicht auf einen „objektiven Befund" bei einer Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung vorübergehend rechtfertigten. Dass dies kein Dauerzustand sein konnte, war allein schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachvollziehbar, wonach der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infrage gestellt sein kann, wenn die Bescheinigung nicht auf einem festgestellten objektiven Befund beruht, sondern lediglich auf den Angaben des Arbeitnehmers (BAG vom 11. August 1976 – 5 AZR 422/75).
Unabhängig von diesem Ausnahmezustand bestand und besteht für den Arbeitgeber stets die Möglichkeit einer Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers. Sollten sich nach den Umständen des Einzelfalls erhebliche Zweifel an dem Bestand der Arbeitsunfähigkeit aufdrängen, kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Überprüfung über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Von dieser rechtlichen Möglichkeit sollte ein Arbeitgeber allerdings weiterhin nur dann Gebrauch machen, wenn sehr klare Indizien für eine tatsächlich nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers vorliegen.