Für Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt haben, ist die maximale Kug-Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert worden. Hieran anknüpfend möchten wir Sie auf eine aktuelle Information der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit (BA) hinweisen: „Ab sofort können verkürzt arbeitende Unternehmen und Betriebe bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeiter-geld für bis zu 24 Monate erhalten. Dazu muss bei der ört-lichen Arbeitsagentur eine Verlängerungsanzeige gestellt werden. Das geht formlos, wichtig für eine reibungslose Bearbeitung ist es allerdings, wichtige Angaben unbe-dingt zu machen. Im Oktober hatte die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert.
Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Formlose Anzeige auf Verlängerung genügt Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit. Wichtig ist es allerdings, dass in der Anzeige (1) die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschil-dert werden, (2) entweder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Verlängerung vorgelegt oder,
(3) in Betrieben ohne Betriebsrat, die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt und für die Abschlussprüfung aufbewahrt werden. Ohne diese Angabe kann die Verlängerung nicht bewilligt werden. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wurden ebenfalls verlängert Aktuell gelten erleichterte Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld, die ebenfalls verlängert wurden. Sie gelten für Anzeigen auf Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Zu den Erleichterungen gehört eine geringere Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem Betrieb oder Unternehmen von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dieser Anteil war zu Beginn der Corona-Virus-Pandemie von einem Drittel auf zehn Prozent heruntergesetzt worden. Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agenturen für Arbeit ist verlängert worden Wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld noch in diesem Jahr, bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, können auch weiter die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Agenturen für Arbeit übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt (1) im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von 100 Prozent. (2) Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet. Erneute Anzeige von Kurzarbeitergeld nach Unterbrechung Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann auch unterbrochen werden. Ist in einem Unternehmen zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann der Bezug der Lohnersatzleistung ausgesetzt werden. Wird wieder Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich die Bezugsdauer um die-sen Unterbrechungszeitraum. Wichtig ist, dass nach einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten eine erneute Anzeige der Kurzarbeit durch die Unternehmen und Betriebe erforderlich ist. Urlaubsanspruch nehmen In verkürzt arbeitenden Unternehmen und Betrieben soll Resturlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Alte, ungeplante Urlaubsansprüche sollten daher während der Kurzarbeit im Be-trieb genommen werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dagegensprechen."
Detaillierte Informationen der BA zum Thema Kurzarbeit finden Sie auch unter:
www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/