1. Befristete Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
am 15. Mai 2020 hat sich der Bundesrat mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie befasst.
Es bleibt dabei, dass
- Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I für die Berechnung von Elterngeld nicht herangezogen werden,
- Eltern, die in "systemrelevanten" Berufen arbeiten, ihre Elternzeit verschieben können, um während der Corona-Pandemie auch weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen zu können,
- Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bieten laut Gesetzesbegründung die Ver-ordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz), die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie und landesrechtliche Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung. Die Regelungen zur Bemessung des Elterngeldes und zu Ausnahmen vom Partnerschaftsbonus gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.
Das bis Ende des Jahres befristete Gesetz soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
Wir werden Sie unterrichten, sobald es verkündet ist.
2. Regelungen zur Virtualisierung der Betriebsratsarbeit im Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2020 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verabschiedet.
Teil des Gesetzes sind Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz, die eine Virtualisierung der Betriebsratsarbeit ermöglichen. Befristet bis zum 31. Dezember 2020 ist eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie eine Durchführung von Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen möglich. Dies soll entsprechend auch für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse gelten.
Die Regelungen zum Betriebsverfassungsgesetz treten rückwirkend mit Wirkung zum 1. März in Kraft.
Die Regelungen zu virtuellen Sitzungen und Beschlussfassungen schaffen Rechtssicherheit für die Arbeit betriebsverfassungsrechtli-cher Gremien. Die damit verbundenen Erleichterungen sollten rechtzeitig umgesetzt werden. Die BDA wird sich weiterhin nachdrücklich für eine Verlängerung und Erweiterung einsetzen.
3. Corona: Bundestag und Bundesrat verabschieden „Sozialschutz-Paket II"
Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Mai, das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II, BT-Drs. 19/18966) mit einigen Änderungen (BT-Drs. 19/19204) beschlossen. Der Haushaltsausschuss hatte außerdem einen Bericht zur Finanzierbarkeit des „Sozialschutz-Pakets II" nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages abgegeben (BT-Drs. 19/19212). Der Bundesrat hat am Freitag, 15. Mai, dem Paket zugestimmt.
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
- Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70/77 Prozent ab dem 4. Monat und 80/87 Prozent ab dem 7. Monat bei einem Entgeltausfall von min-destens 50 % im jeweiligen Monat. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
- Öffnung der bereits mit dem "Sozialschutz-Paket I" geschaffenen Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit für alle Bran-chen und Berufe sowie Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2020
- Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um drei Monate für Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde.
Im Bereich des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
- Für Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten werden Möglichkeiten geschaffen, Ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikation in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
- Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor.
- Leider wurde die Möglichkeit des Bundesarbeitsgerichts gestrichen, nach vorheriger Anhörung auch ohne Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen zu können. Das hätte Verfahrensabläufe sichergestellt.